Satzung vom 10. März 2019

Die aktuelle Satzung als PDF zum Download

§ 1 Zweck, Name, Sitz und Mitgliedschaft in anderen Verbänden

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.

2) Der Verein führt den Namen „Verband alleinerziehender Mütter und Väter – Ortsverband Bonn e.V.“ in Kurzform „VAMV Bonn e.V.“

3) Sitz des Vereins ist Bonn.

4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter Nr. 4092 eingetragen.

5) Der Verein gehört dem Landesverband allein erziehender Mütter und Väter, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und dem Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. an.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden.

2) Ziel des Vereins ist es, den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 sowie die Grundsätze des Artikels 6 des Grundgesetzes für Schwangere und alleinerziehende Mütter und Väter und deren Kinder in unserer Gesellschaft zu verwirklichen.

3) Aufgabe des Vereins ist es, mitzuwirken, die soziale und rechtliche Stellung dieses Personenkreises zu verbessern und zu sichern. Dies will er vor allem dadurch erreichen, dass er:

  • die Probleme der Betroffenen aufgreift,
  • diese durch Information und Lösungsvorschläge in Diskussionsabenden, Schulungsseminare u.ä. in die Öffentlichkeit trägt,
  • besseres Verständnis für diesen Personenkreis schafft,
  • Hilfe zur Selbsthilfe bietet,
  • die Gesetzgebung beobachtet und
  • ggf. Änderungsvorschläge unterbreitet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Mitglieder arbeiten im und für den Verein ehrenamtlich.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Teilnehmer an Familienwochenenden können Zuschüsse gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins fördert. Fördermitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Juristische Personen können ausschließlich Fördermitglieder werden.

2) Der Beitritt zum Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand, es sei denn, die Beitrittserklärung weist ein anderes Beitrittsdatum aus.

3) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres oder durch Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu erklären.

4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied:

  • grob gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder gegen dessen Ansehen verstößt oder
  • die Arbeit oder Veranstaltungen des Vereins stört oder
    mit dem Bezahlen von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

5) Der Vorstand beschließt über den Ausschluss des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Hilft der Vorstand der Berufung nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Legt das Mitglied innerhalb der Berufungsfrist keine Berufung ein, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mit der Folge, dass die Mitgliedschaft ab dem vom Vorstand beschlossenen Zeitpunkt endet. Dem Verein bleibt der Anspruch auf rückständigen Beitrag.

§ 5 Beitrag

1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand beschlossen wird. Er ist jährlich im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann Mahngebühren erheben.

2) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag den Mitgliedsbeitrag stunden, erlassen oder zeitweilig ermäßigen.

3) Eine wirtschaftliche Notlage soll eine Mitgliedschaft nicht verhindern.

4) Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages kann der Vorstand mit Wirkung zum 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres beschließen.
Die Beitragsänderung ist den Mitgliedern mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und für den Vorstand wählbar. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Von ihnen können Kosten- oder Teilnahmebeiträge erhoben werden.

2) Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und zur pünktlichen Zahlung aller Beiträge verpflichtet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie kann jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

4) Die Einberufung ist erfolgt, wenn sie an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist, sie ist fristgerecht, wenn sie einen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag liegenden Poststempel trägt. Unvorhergesehene Verzögerungen im Postverkehr beeinflussen die fristgerechte Einberufung nicht.

5) Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sollten bis spätestens eine Woche vor dem Tag einer ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Satzungsänderungen müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen geleitet. Die Mitgliederversammlung kann die Versammlungsleitung einem anderen Mitglied übertragen. Sie bestimmt ein Mitglied zum/zur Protokollführer/in.

7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse im Wortlaut zu enthalten. Es ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem /der Protokollführer/in zu unterzeichnen und kann beim Vorstand eingesehen werden.

8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Neufassung und Änderung der Satzung,
  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Entscheidung über die Berufung von Mitgliedern gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  • Auflösung des Vereins.

9) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu sechs Beisitzer/n/innen. Der/die Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren direkt gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

3) Die Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig beenden (Abwahl). Wird ein Vorstandsmitglied i.S.d. § 26 BGB abgewählt, ist der Beschluss nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet in jedem Fall mit dem Zeitpunkt der Beendigung seiner Mitgliedschaft. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds ist auf die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl beschränkt.

4) Bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Vorsitzenden ist eine Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Bis dahin nehmen die restlichen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des/der Vorsitzenden gemeinsam wahr. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden, eines/einer Schatzmeisters/in, eines/einer Schriftführers/in wählt der Vorstand aus seiner Mitte für den Rest der Amtszeit eine/n Nachfolger/in.

6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/r Beisitzer/s/in kann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in gewählt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut werden. Absatz 3 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.

7) Ist bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Besetzung der Positionen des/der Stellvertreter/s/in, des/der Schatzmeister/s/in und des/der Schriftführer/s/in nicht mehr möglich, hat der verbleibende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1) Je zwei Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

2) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Kassenführung des Vereins und alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder einem seiner/ihrer Stellvertreter einzuberufen sind.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen, anwesend sind.

5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. die Stimme des/der die Sitzung leitenden Stellvertreter/s/in. Beschlüsse nach § 9 Absatz (5) und (6) bedürfen der Mehrheit der verbliebenen Vorstandsmitglieder.

6) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden ist. Vorstandssitzungen sind öffentlich, wenn nicht aus Datenschutz o.ä. Gründen etwas anderes vorgeschrieben ist.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann von einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2) Bei Auflösung des Vereins  oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband Alleinerziehender Mütter und Väter e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.